AGB´s - mc-vst

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§§
AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen M+C Veranstaltungstechnik und dessen Vertragspartnern (Kunden), die technische Geräte und /oder Dienstleistungen von M+C Veranstaltungstechnik mieten oder sonst in Anspruch nehmen.
Die Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Mit der schriftlichen Auftragsbestätigung, gegebenenfalls mit der Unterzeichnung des Lieferscheins , der von M+C Veranstaltungstechnik, dessen Vertreter oder des von ihr beauftragten Spediteurs vorgelegt wird, spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn M+C Veranstaltungstechnik  sie schriftlich bestätigt.

2. Angebote
Die Angebote von M+C Veranstaltungstechnik sind freibleibend und unverbindlich. An ausgearbeitete Angebote hält sich M+C Veranstaltungstechnik 10 Tage gebunden. Änderungen und Streichungen von Auftraggebern sind ungültig. Die Annahmeerklärung und sämtliche Bestellungen erfolgen stets mittels schriftlicher Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

3. Preise und Zahlungen
Die Preise unserer Preislisten  verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern in der Preisliste nicht anders angegeben. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert ausgewiesen.
Preisangaben in Preislisten sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.
Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, 14 Tage nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar.
Die Rechnung gilt erst als bezahlt, wenn M+C Veranstaltungstechnik über den Betrag verfügen kann.
Wenn M+C Veranstaltungstechnik Umstände bekannt werden, welche die Bonität des Kunden in Frage stellen, so ist M+C Veranstaltungstechnik berechtigt Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen (auch in Bar) zu verlangen.
Alle Zahlungen haben direkt an M+C Veranstaltungstechnik zu erfolgen. Vertreter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Geld berechtigt.
Bei Nichtbezahlung können bis zu 10 % des Rechnungsbetrages pro Mahnung anfallen.

4. Personal / Techniker
Zur Anlieferung, Auf- und Abbau, sowie auch zur Bedienung von Geräten setzt M+C Veranstaltungstechnik gegebenenfalls auch externe Techniker ein.
Sofern nicht anders Vereinbart, steht der Mieter zum Techniker in keinem eigenen Vertragsverhältnis und ist dem Techniker gegenüber auch nicht weisungsberechtigt.
Das Personal von M+C Veranstaltungstechnik wird während der Vertragsdauer zu ordentlicher Vertragsabwicklung eingesetzt. Darüber hinaus kann das Personal von M+C Veranstaltungstechnik, soweit nicht anders Vereinbart, nicht für andere Aufgaben des Mieters oder Dritter eingesetzt werden.
Während der Vertragsdauer sorgt der Auftraggeber für die Unterkunft und Verköstigung des Personals von M+C Veranstaltungstechnik. Andernfalls werden Hotelkosten nach Beleg und Spesen zu gültigen Höchstsätzen abgerechnet.

5. Foto-, Video-, Tonaufnehmen
M+C Veranstaltungstechnik sind Foto-, Video- und Tonaufnahmen für eigene Werbezwecke gestattet.

6. Vermietung
Der Mieter verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten Geräte ausschließlich zu dem im Vertag festgelegten Zweck zu verwenden.
Der Mieter ist verpflichtet, die ihm überlassenen Mietgeräte pfleglich zu behandeln und ordnungsgemäß zu bewahren.
Mit der Entgegennahme gelten die Mietgeräte als Mängelfrei übergeben.
Der Mieter übernimmt die Haftung für die Mietgeräte samt Zubehör bei Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden, mutwilliger Beschädigung, Beschädigung durch Dritte und höhere Gewalt, sowie bei Feuer-, Sturm- und Wasserschäden.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietobjekte auf eigene Kosten zu versichern und während der Mietzeit auftretenden Schäden sofort bei M+C Veranstaltungstechnik zu melden. Der Mieter haftet für Beschädigungen, Verlust und dergleichen bis zur Höhe des Neuwertes der Mietgeräte zuzüglich etwaiger Nutzungsausfallkosten. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen von M+C Veranstaltungstechnik.
Kann M+C Veranstaltungstechnik durch nicht von ihr vertretende Umstände, wie höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Streik oder Absperrungen, behördliche Anordnungen, Unterbrechung in Folge von Stromausfall/Stromschwankungen o. ä. die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang bzw. nicht zum vereinbarten Termin erfüllen, steht dem Mieter kein Recht auf Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückhaltung seiner Leistungen zu.
Für ein etwaiges Nichtfunktionieren des Equipments nach der Kopplung mit Fremdequipment und / oder der Bedienung durch Fremdpersonal übernimmt M+C Veranstaltungstechnik keine Haftung. Dies gilt ebenfalls für Schäden, die durch Nutzung des Mietequipments entstehen.
Fallen während einer Veranstaltung Geräte oder Anlagen durch technischen Defekt aus, so ist M+C Veranstaltungstechnik bemüht alles zumutbare zu unternehmen, die defekten Teile auszutauschen oder instand zu setzen.
Bei jedem Auftrag hat der Kunde die technischen Anlagen gegen unbefugten Gebrauch, Beschädigungen, Diebstahl u.ä. zu schützen, so dass die Technik keinerlei Schaden nimmt. Das bedeutet auch die Sicherung vor Sonne, Regen, Staub, Publikumseinflüssen und sonstigen Einwirkungen.
Der Kunde ist verpflichtet im Livebetrieb eine Fläche für den FOH- Platz bereitzustellen. Die zur Verfügung gestellte Fläche muss mindestens 2 x 2 Meter betragen und in angemessenem Abstand (10 bis 20 m) mittig, frontal zur Bühne freigehalten werden.

7. Kündigung
Der Kunde und M+C Veranstaltungstechnik sind jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Für den Fall der Kündigung/ Stornierung durch den Kunden schuldet dieser
M+C Veranstaltungstechnik die Vereinbarte Vergütung in Höhe von
50% des Leistungspreises bis 14 Tage vor Vertragsbeginn
85% des Leistungspreises bis 7   Tage vor Vertragsbeginn
95% des Leistungspreises bis 4   Tage vor Vertragsbeginn
sowie die volle Vergütung bei späterer Kündigung.

8. Rechte Dritter
Der Kunde hat die Technik von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten.
Falls die Mietobjekte gepfändet oder beschlagnahmt werden, hat der Mieter die Pflicht, M+C Veranstaltungstechnik unverzüglich alle notwendigen Unterlagen zu übersenden, aus denen hervorgeht, dass die Pfändung oder Beschlagnahmung des Mietobjektes das Eigentum von M+C Veranstaltungstechnik betrifft.
Dies gilt auch, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypothekengläubiger, Vermietpfandrecht usw.) Rechte an den Mietobjekten geltend gemacht werden.

9. Anwendbares Recht
Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen von M+C Veranstaltungstechnik  und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
Copyright 2022 Marcel Müller
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